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Satzung ADempiere Deutschland e.V.

Hier die Satzung zum Download: Satzung ADempiere Deutschland e.V. Stand 04/2008 

(english Version)

Satzung des ADempiere Deutschland e.V.

Präambel:

ADempiere Deutschland e.V. (ADD) ist die deutsche Repräsentanz des freien und offenen ERP-Systems ADempiere. Der Verein versteht sich als aktiv gestaltender Partner von Unternehmen und Personen, die ADempiere einsetzen und entwickeln.

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Name des Vereins lautet ADempiere Deutschland e.V.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Vereinszweck

    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung freier ERP-Software im Sinne Freier Software unter besonderer Berücksichtigung des Programmpakets ADempiere. Freie Software, auch "OpenSource Software" genannt, im Sinn dieser Satzung sind Computerprogramme, die vom Urheber in nicht rückholbarer Weise der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Urheber gewährt Dritten dabei die Freiheit, das Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen; untersuchen zu dürfen, wie das Programm funktioniert und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen; Kopien für andere machen zu dürfen; und das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.

    2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

      1. die Förderung der Bildung, des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern

      2. die Weiterentwicklung und Forschung an freier ERP-Software

      3. die Bereitstellung freier ERP-Software, unterstützende Bilder, Töne, Daten und Dokumentation sowie Förderung deren Verfügbarkeit und die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial darüber

      4. Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins und Teilnahme an Messen und Kongressen um die Informationen einem breiteren Spektrum von Anwendern zugänglich zu machen

      5. Organisation von Kongressen und allgemein zugänglichen Vorträgen zur Weiterbildung der Projektteilnehmer und Anwender

      6. das Bewahren der freien Rechte der Projektteilnehmer zum Schutz vor kommerziellen Interessen Dritter

    3. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn, parteipolitische und weltanschauliche Ziele sind ausgeschlossen.

  3. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Erstattungen entstandener Kosten, aber keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

  4. Arten der Mitgliedschaft und Mitglieder des Vereins

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und unterstützen wollen. Um Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich aus der aktiven Unterstützung der Weiterentwicklung von ADempiere zurückzuziehen, ohne die Mitgliedschaft aufzugeben, sind dabei folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen:

      1. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts erwartet.

      2. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erklären, aber auf die Ausübung der Rechte der aktiven Mitglieder, hier die Ausübung des Stimmrechts, verzichten. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Vertreter zur Ausübung der verbleibenden Rechte und Pflichten.

      3. Fördernde Mitglieder sind sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.

    2. Die aktive Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds mit Zustimmung zweier anderer aktiver Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einfacher Mehrheit erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.

    3. Ein aktives Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand in die passive Mitgliedschaft wechseln. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven Mitglieds über zwei aufeinanderfolgende ordentliche Mitgliederversammlungen ändert sich die Mitgliedschaft automatisch in eine passive. Ein passives Mitglied kann beim Vorstand die aktive Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

    4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

    5. Das Instrument des Vereinsausschlusses ist kritischen Situationen vorbehalten, wobei grundsätzlich der Klärung zur Güte der Vorrang zu gewähren ist. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Gründe für einen Ausschluss können sein

      1. ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen sowie Ziele und Zwecke des Vereins nach einem erfolglosen Versuch der Klärung, sowie

      2. ein trotz mehrfacher Mahnung bestehender Rückstand an Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 12 Monaten.

    6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

    7. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • der Beirat

  1. Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Nur aktive Mitglieder erhalten ein Stimmrecht mit je einer Stimme.

    2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Post oder Email unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Absendung der Email. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder können bis 2 Wochen vor der Versammlung weitere Anträge auf Tagesordnungspunkte schriftlich oder elektronisch an den Vorstand richten. Es gilt das Datum des Post- bzw. Emaileingangs. Der Vorstand veröffentlicht die endgültige Tagesordnung im Internet, die Adresse ist in der schriftlichen Einladung mitzuteilen.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

    4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Hälfte der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder notwendig.

    6. Ein aktives Mitglied, das nicht persönlich zur Mitgliederversammlung erscheint, kann sich von einem anderen bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglied vertreten lassen. Der Vertreter nimmt das Stimmrecht des vertretenen Mitglieds neben seinem eigenen wahr. Der Vertreter legitimiert sich zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Vorzeigen einer schriftlichen Vollmacht im Original gegenüber dem Vorstand. Ein Vertreter kann maximal zwei Mitglieder vertreten.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

    2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der aktiven Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

    3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (2) die Mehrheit der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder.

    4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Widersprüche von Mitgliedern, die der Vorstand auszuschließen beabsichtigt.

    5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

    6. Es ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu entscheiden.

    7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

    8. Der Mitgliederversammlung sind weiterhin vorbehalten

      1. über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,

      2. die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie

      3. die Aufnahme von Darlehen

zu entscheiden. Die Entscheidung für die Aufnahme eines Darlehens muss abweichend zu 6.4 mit 3/4 Mehrheit aller aktiven Mitglieder getroffen werden.

    1. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

  1. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus drei aktiven Mitgliedern, ihm können nur natürliche Personen angehören. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind

    2. Der Vorstand setzt sich aus einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zusammen. Einer der Stellvertreter ist der Schatzmeister.

    3. Die Vorstandsarbeit, insbesondere Regelungen zur Einberufung von Vorstandssitzungen, deren Ablauf und die Durchführung von Abstimmungen, wird durch eine Geschäftsordnung des Vorstands geregelt, welche der Vorstand einstimmig beschließt.

    4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

    5. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder für sich allein im Namen des Vereins nach außen hin vertretungsberechtigt.

    6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit bestimmt der Vorstand nach Internetwahl der aktiven Mitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Über eine endgültige Nachfolge im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.

    7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Mitgliedsausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

    8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht sowie auf Verlangen des Vorstands die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

    9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

    10. Dem Vorstand ist es ausdrücklich untersagt Darlehen für den Verein aufzunehmen. Die Entscheidung darüber obliegt der Mitgliederversammlung.

  2. Beirat

    1. Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.

    2. Der Beirat wird vom Vorstand berufen und abberufen. Ein Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein. Es besteht für den Vorstand keine Verpflichtung, den Beirat zu berufen.

    3. Wird ein Beirat berufen, findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands eine Beiratssitzung statt.

  3. Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt über den Rahmen der Satzung hinausgehende Details der Vereinsarbeit. Der Vorstand setzt die Geschäftsordnung nach der Zustimmung durch die Mitglieder in Kraft. Die Zustimmung der Mitglieder erfolgt durch Internetwahl mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder.

  1. Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich niedergelegt und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

  1. Tarifverträge

Vor der Anstellung hauptamtlich Beschäftigter regelt der Vorstand deren Bezahlung in der Geschäftsordnung.

  1. Vereinsfinanzierung

    1. Die erforderlichen finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch

      1. Mitgliedsbeiträge,

      2. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,

      3. Spenden,

      4. sonstige Zuwendungen Dritter,

      5. Entgelte für Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Gemeinnützigkeit, unter anderem für Vorträge.

    2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder der aktiven Mitglieder durch Internetwahl mit einfacher Mehrheit. Die Regelung zur Höhe der Mitgliedsbeiträge wird Bestandteil der Geschäftsordnung.

  2. Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden aktiven Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder.

    2. Bei Auflösung des Vereins wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer als gemeinnützig i.S. v. § 61 AO anerkannten Institution zugeführt.

  3. Sonstige Bestimmungen

    1. Die Kommunikation unter den Mitgliedern bzw. zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern erfolgt bevorzugt auf elektronischem Wege. Zu diesem Zweck wird ein "Informations-Austausch-System" (Bulletin-Board oder Mailingliste) eingerichtet. Mitglieder, welche nicht an dieses System angeschlossen sind, haben keinen Anspruch darauf, diese Informationen auf anderem Wege (z.B. mit Briefpost) zu erhalten. Im Rahmen dieser Kommunikationseinrichtung wird für jedes Mitglied nur eine Zugangsberechtigung eingerichtet.

    2. Der Name des Vereins darf nur im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins geführt werden.

    3. Persönliche Daten sowie Daten über die Mitglieder und andere vertrauliche Mitteilungen dürfen nicht zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden.

    4. Alle Mitteilungen des Vereins sowie die Einladungen zu Sitzungen und zur Mitgliederversammlung gehen bei einem institutionellen Mitglied nur an die jeweils als deren Vertreter benannte natürliche Person.

 

Stand April 2008